Vermieter kann Haltung nicht üblicher Haustiere (z. B. Schlangen, Ratten, Frettchen) verbieten

LG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2011 – 2 S 21/11

Die Wohnungseigentümer können jedenfalls dann auch unabhängig von konkreten Geruchsbelastungen mehrheitlich die Haltung bestimmter Tiere verbieten können, wenn diese nach hiesigen tradierten soziokulturellen Vorstellungen keine übliche oder typische Haustierhaltung darstellt. Das Recht zum Verbot ist bereits gegeben, wenn gegenüber der konkreten Tierart ein nachvollziehbares Unbehagen vorliegt. Daher können auch bspw. ungiftige Schlangen oder nicht Krankheiten übertragende Ratten verboten werden (Rn. 3)

Es ist für die Kammer absolut nachvollziehbar, wenn die anderen Wohnungseigentümer gegenüber der Haltung eines rund 1 Meter langen und 100 Kilogramm schweren Schweins in einer Eigentumswohnung jedenfalls ein Unbehagen empfinden (Rn. 4).

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 16.03.2011 (Az.: 20 C 2906/10 WEG) wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 16.03.2011 (Az.: 20 C 2906/10 WEG) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.750,– Euro

Gründe

1

1. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 28.11.2011 Bezug genommen.

2

Das Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 15.12.2011 vermag keine abweichende rechtliche Beurteilung zu begründen.

3

Die Kammer bleibt bei ihrer Rechtsauffassung, dass die Wohnungseigentümer jedenfalls dann auch unabhängig von konkreten Geruchsbelastungen mehrheitlich die Haltung bestimmter Tiere verbieten können, wenn diese nach hiesigen tradierten soziokulturellen Vorstellungen keine übliche oder typische Haustierhaltung darstellen. Die von der Kammer angeführte Rechtsprechung und Kommentarliteratur stellt gerade nicht auf das Vorliegen einer konkreten oder potenziellen Gefährlichkeit ab, sondern erlaubt es der Eigentümergemeinschaft bereits dann, ein solches Verbot auszusprechen, wenn gegenüber der konkreten Tierart ein nachvollziehbares Unbehagen vorliegt. Daher können auch bspw. ungiftige Schlangen oder nicht Krankheiten übertragende Ratten verboten werden.

4

Jedenfalls ein Unbehagen – die Beklagten behaupten wesentlich Weitergehendes – ist für die Kammer bei der Haltung eines rund 1 Meter langen und 100 Kilogramm schweren Schweins im Sondereigentum des Kläger absolut nachvollziehbar.

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2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts; eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO).

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

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5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 49 a GKG. Die Kammer hat das klägerische Interesse mit 1.000,– Euro bewertet, das der übrigen fünf Miteigentumsparteien mit je 500,– Euro. Das Gesamtinteresse beträgt demnach 3.500,– Euro, die für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Hälfte hiervon 1.750,– Euro.

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